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AGB
/ Gerhard Winter - 3100 St. Pölten - Austria
Landesinnung
- Wiedner Hauptstrasse 63 - PF 356 - A-1045 Wien - Telefon: 01/51450 2391
- Fax: 01/715 3920
und http://www.photographer.at/vertrag.htm
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsaufnahmen)
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schliessen nur zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen
können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen
allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des
Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers
(§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen
dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte
etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine
einfache (nicht exklusive und nicht
ausschliessende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung
für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschrän-
kungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang massgebend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten
Zweck des Vertrags
(erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die
Nutzungsbewilligung nur für eine
einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des Auftrag-
gebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung,
Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,
die Herstellerbezeichnung (Namensnennung)
bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheber-
rechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht
gestürzt und in Normallettern,
unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen
wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und,
soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt
diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des
§ 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild
auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung
dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger
Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemässe
Herstellerbezeichnung/
Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des
§ 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind drei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen
Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der
Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive
etc.) steht dem Fotografen zu.
Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene
Honorierung die für die vereinbarte
Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative
nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)
werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach
Gebrauch auf Gefahr und Kosten des
Vertragspartners zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall,
gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1.
als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite)
mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, für die Integrität der Hersteller-
bezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe
an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls
ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesondere auch für alle bei der Herstellung
erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im
Fall des Verlusts oder der Beschädigung
stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter
Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden
Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B.
Modelle) hat der Vertragspartner zu
sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach
§§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung
von Berechtigten (Urheber, abgebildete
Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher
schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer -
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.)
haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten
und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies
möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf
haftet insbesondere nicht für allfällige Reise-
und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal)
oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder
der Beschädigung übergebener Vorlagen
(Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene
Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner
zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum
Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner
keine schriftlichen Anordnungen
trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des
Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die
Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der
angewendeten optisch-technischen
(fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen
als solche keinen Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen
des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird
nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände,
die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie
Wetterlage bei Aussenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten
und Requisiten, Ausfall von Modellen,
Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen
nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage
aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung
als auftragsgemäss erbracht.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch
durch den
Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom
Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner
ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird
nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen
gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig
davon zu, ob das Material urheber- und/oder
leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem
Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach
seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar
zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen
sowie dann zu, wenn eine Verwertung
unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall
keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen,
Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,
sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte
Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sind im Aufnahmehonorar
nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen
organisatorischen Aufwand oder einen solchen
Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten
Auftrags aus welchen Gründen immer
Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte
des Honorars zuzüglich aller
tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminänderungen (z.B. aus
Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten
Zeitaufwand entsprechendes Honorar
und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, steht dem Fotografen im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar
in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich
Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff
und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der
Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes:
Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von
einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des
Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87
Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines
hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG)
zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch
für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung
in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.
Soferne nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung
sofort bar zur Zahlung fällig.
Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen
längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung
zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Im Fall der Übersendung
(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die
Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen
vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher
Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen
zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber)
die Annahme wegen mangelhafter
Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend,
ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung
Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche
- Zinsen und Zinseszinsen
in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag
als vereinbart.
Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr
die am 2. Jänner des entsprechenden
Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr massgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch aussergerichtlicher - anwaltlicher
Intervention gehen zu Lasten des
Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger
Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der
Betriebssitz des Fotografen. Im
Fall der Sitzverlegung können
Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls
wird eine Haftung für andere als
Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer
ist. Im übrigen ist österreichisches
Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten aussergerichtlicher
Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht,
als zwingende Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags)
berührt nicht die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von
Fotografen auftragsgemäss hergestellte Filmwerke
oder Laufbilder sinngemäss, und zwar unabhängig von dem angewendeten
Verfahren und der angewendeten Technik
(Schmalfilm, Video, DAT etc.).
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